Firma verkaufen – Herausforderungen beim Asset-Deal

veröffentlicht am 31.10.2019 | Jérôme Andermatt

Beim Verkauf einer Einzelfirma werden die zu übertragenden Aktiven und Passiven an einen Käufer veräussert, was als Asset-Deal bezeichnet wird. Wichtig dabei ist, dass der Kaufgegenstand klar definiert wird. Oftmals werden bei dieser Transaktionsart auch Rechtsverhältnisse bzw. Verträge übertragen, was einige Herausforderungen mit sich bringen kann.

Asset-Deal

Von einem Asset-Deal wir dann gesprochen, wenn beispielsweise eine Einzelfirma auf einen Käufer oder aber einzelne Aktiven, Passiven und Verträge einer GmbH oder AG übertragen werden sollen. Bei Einzelfirmen ist die Transaktionsart mittels Asset-Deal gegeben. Kommt es bei Kapitalgesellschaften zu einem Asset-Deal, sind mehrere Gründe dafür möglich. Entweder wird beispielsweise aus einer bestehenden AG nur der operative Betrieb veräussert und die in die Gesellschaft eingegliederte Immobilie verbleibt in der Gesellschaft oder umgekehrt. Weitere Gründe können aber auch andere unternehmerische Ausgangslagen oder gegebenenfalls spezifisch anvisierte Zielstrukturen der involvierten Transaktionsparteien sein.

Kaufgegenstand

Im Gegensatz zu einem Share-Deal, wo sämtliche Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft mit entsprechenden Rechten und Pflichten auf die Käuferpartei übertragen werden, ist bei einem Asset-Deal der Kaufgegenstand klar zu definieren. Eine Übertragung von Aktiven und Passiven kann mittels einer sogenannten partiellen Universalsukzession nach Fusionsgesetz erfolgen, wobei die Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen und durch einen Akt auf den neuen Rechtsträger übergehen. Die Vermögensübertragung im Sinne des Obligationenrechts regelt nur die gesamthafte Übertragung der Passiven / Verbindlichkeiten, wobei Aktiven separat übertragen werden müssen.

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In den meisten Fällen werden jedoch bei KMU-Transaktionen nur einzelne und ausgewählte Aktiven oder Passiven sowie Verträge im Sinne der Singularsukzession übertragen. Hierbei ist eine genaue Auflistung der zu übertragenden Vermögenswerte und Passiven sowie Rechtsverhältnissen äusserst wichtig, um Unstimmigkeiten vorzubeugen.

Herausforderungen bei der Übertragung von Aktiven und Passiven

Bei der Vertragsunterzeichnung zwischen den Parteien wird definiert, per wann einzelne Aktiven, Passiven und Verträge übertragen werden sollen. Die Wirksamkeit der Übertragung ist hierbei oftmals an gewisse Vollzugsbedingungen geknüpft, welche die Parteien erfüllen müssen.

So sind beispielsweise das Warenlager mittels Inventar per Stichtag oder die von der Käuferpartei zu übernehmenden Verbindlichkeiten per Stichtag genau zu bestimmen. Diesbezügliche Anhänge bilden integrierenden Bestandteil des bereits unterzeichneten Kaufvertrages und sind nicht zuletzt für die Restkaufpreisbestimmung und -bezahlung entscheidend. Bei Rechtsverhältnissen ist oftmals die Zustimmung von Dritten für die Übertragung erforderlich. So wird beispielsweise kein Käufer bereit sein, ein langjähriges Bettwarengeschäft mit ausgezeichnetem Standort käuflich zu erwerben, ohne die Sicherheit zu haben, dass der Mietvertag auf ihn übertragen wird. Entsprechend wünscht die Käuferschaft meistens eine diesbezügliche Vollzugsbedingung oder ein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag, wobei festgehalten wird, dass die Übertragung nur dann stattfinden kann, wenn der Nachfolger durch Zustimmung des Vermieters den Mietvertrag übernehmen kann resp. einen neuen bereits unterzeichnet hat oder andernfalls der Kaufvertrag keine Wirksamkeit erlangt. Ebenso wichtig zu wissen ist der Umstand, dass bestehende Arbeitsverhältnisse gemäss Obligationenrecht bei einer Betriebsübernahme auf den Nachfolger übergehen, sofern die Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnen.

Eine gezielte Planung der Möglichkeiten der Übertragung einzelner Aktiven, Passiven und Rechtsverhältnissen ist unumgänglich, um spätere Unsicherheiten oder böse Überraschungen zu vermeiden. Gewisse Situationen lassen sich häufig bereits vorgängig an die Unterzeichnung eines Kaufvertrages zwischen den Parteien klären, in dem rechtzeitig mit Drittparteien das Gespräch gesucht wird. So kann im besten Fall auch vermieden werden, dass in Kaufverträgen unangenehme Vollzugsbedingungen oder Rücktrittsrechte definiert werden müssen.

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